Kaum noch bekannt ist die Rechtsform der Fideikommisse, obwohl noch heute an den Oberlandesgerichten und am Bundesgerichtshof eigene Fideikommisssenate bestehen.
“Ein durch Stiftungsakt geschaffenes unveräußerliches und unteilbares, einer bestimmten Erbfolge unterliegendes Vermögen, das üblicherweise auch nicht belastet werden durfte. Im wesentlichen nach spanischem Vorbild ausgebildet, verbreitete es sich nach dem 30jährigen Krieg auch im römisch-deutschen Reich. Die Erbfolge in den üblicherweise adeligen Familienfideikommissen erfolgte meist nach den Regeln der Primogenitur, wobei häufig daran noch als zusätzliche Bedingung eine Ebenbürtigkeitsklausel für den Begünstigten geknüpft war. Der Übergang von Erstgeburtstiteln war vor allem in Preußen häufig an die Innehabung des Fideikomisses gebunden.”
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